S A T Z U N G
des
SPORTVEREIN ALEMANNIA 1912 e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der am 07.04.1912 zu Nackenheim gegründete Sportverein Alemannia hat seinen Sitz in Nackenheim.
Er wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.1961 in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, Dritter Abschnitt) und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen insbesondere der Schwerathletik und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 2 A, Ehrenamt

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Sinne des § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Rahmenbedingungen, Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilungen, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und/oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.

Ehrenmitglied wird, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört, oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch, jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

Jubiläumsjahre zählen vom Tag des Eintritts, unabhängig wie alt das Mitglied am Tage des Eintritts war.

§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer eine Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Die notwendigen Personalien auf dem Aufnahmeantrag und der Bankeinzugsermächtigung sind unbedingt auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiter zu leiten.

Alle Angaben werden vertraulich behandelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Anträge und Diskussionen teilzunehmen.

Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu vom Vorstand festgelegten Zeiten, benutzen. Bei der Benutzung der Sporteinrichtung sind die vom Vorstand erlassenen Ordnungen verbindlich. Den berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sowie auch vereinsfremde Anlagen sind sorgsam zu behandeln. Der Vorstand kann die Benutzung der Sporteinrichtung aus besonderen Gründen grundsätzlich oder aus gewichtigen Gründen gegenüber Einzelnen einschränken.

Für die Mitglieder sind die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Sie müssen insbesondere die festgesetzten Vereinsbeiträge oder Zusatzbeiträge fristgemäß bezahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jede Anschriftenänderung, Namensänderung oder Kontoänderung sind unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden.

Die Rechte der Mitglieder ist nicht übertragbar. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und dem Betroffenen mitzuteilen.

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

Ein aktives Mitglied kann nicht zeitgleich als aktives Mitglied eines anderen Vereins für diesen bei Wettkämpfen antreten. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge (Aufnahmebeiträge, Abteilungsspezifische Beiträge) beschließen.

Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragspflicht einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Kinder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsenes Mitglied beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird rechtzeitig darüber informiert.

Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird Halbjährlich am 01.01 und am 01.07 eines Jahres eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Die Beiträge, die nicht nach einen Monat nach der Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben werden.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben hiervon unberührt.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch aus Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Der Austritt muss bis mindestens 6 Wochen vor Quartalsende durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.

Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb 2 Jahren einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungen nicht nachkommt,

1. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens,

2. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Schiedsgericht des Vereins einlegen, das endgültig entscheidet.

Eine Anrufung der Generalversammlung, oder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Das Schiedsgericht hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Es besteht aus dem 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (die nicht dem Vorstand angehören) und wird von den Mitgliedern gewählt. Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden.

§ 8 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Einnahmen aus Sportveranstaltungen, sowie sonstigen Veranstaltungen,
c) freiwilligen Spenden und
d) sonstigen Einnahmen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (§ 2 a dieser Satzung bleibt hiervon unberührt).

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Generalversammlung (nach Abschluss des Geschäftsjahres)

§ 11 Vorstand

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alljährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Eine Wahlperiode von zwei Jahren ist nur für den geschäftsführenden Vorstand zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand oder aus einem Ausschuss innerhalb der Legislaturperiode ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die freie Stelle kommissarisch zu besetzen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/r Geschäftsführer/in
d) dem/r Finanzreferent/in

Diese vier bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, oder vom Vorstand benannte/ermächtigte Personen, vertreten gemeinsam

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Der geschäftsführende Vorstand wird ergänzt durch:

1. sportlicher Leiter/in
2. Abteilungsleiter/in Ringen
3. Jugendreferent/in Ringen
4. Abteilungsleiter/in Krafttraining
5. Beisitzer/in Homepage und Fotografie
6. technischer Bereichsleiter/in
7. 1 Beisitzer/in als Leiter/in des Bewirtungsausschuss
8. Bei Bedarf ist noch 1-3 Beisitzer/innen zu wählen.

Der Bedarf ist der Versammlung vom Wahlleiter zu begründen.

Der geschäftsführende Vorstand und die ergänzenden Mitglieder bilden den
Vorstand im Sinne dieser Satzung.

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie fungieren als selbstständiges Kontrollorgan.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Generalversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfbericht. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Finanzreferent/in für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Über die Entlastung entscheidet die Generalversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Aufgaben der ideellen und materiellen Förderung des Vereins, persönlich und fachlich geeignete Personen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung und Durchführung von Aufgaben, vor allem aus dem Bereich von Entscheidungen von Entscheidungen mit besonderer wirtschaftlicher, finanzieller, technischer oder rechtlicher Tragweite, hinzuziehen. Er kann diesen Personen ein Teilnahme- und Rederecht in der Generalversammlung oder Vorstandsitzung erteilen.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsmäßig übertragen.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsmäßig übertragen. Der Vorstand wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter (bei Verhinderung) einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Generalversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Generalversammlung vor.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.

§ 15 Jugendleitung

Die Jugendleitung kann eigene, von der Mitgliederschaft genehmigte Satzungen erhalten. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SV Alemannia beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 17 Generalversammlung (jährliche Mitgliederversammlung)

Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Generalversammlung sollte bis zum 30. April durchgeführt werden.
Die Generalversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, durch eine öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage: www.sva-nackenheim.de, mittels elektronischer Post oder mit Schreiben an alle Mitglieder bekannt gegeben.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von fünf Tagen vor der Versammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Minderjährige Mitglieder üben Ihrer Mitgliedschaftsrecht persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen sind aber berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Nachdem der/die Vorsitzende gewählt ist, übernimmt diese/r den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:

1. Bericht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden
2. Berichte der Abteilungsleiter/innen u.a. techn. Bereichsleiter/in
3. Bericht des Finanzreferent/in
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahl des Vorstandes
7. Verschiedenes

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit vom 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Generalversammlung.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied folgende Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragung nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 19 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organe- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen, etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt:

Wenn weniger als vier Mitglieder dem Verein angehören oder der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 die erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Nackenheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§ 21 Schlussabstimmungen

Die Satzung ist am 01.08.2021 von der Generalversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft. Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts oder anderer Ämter diese Satzung aus formalen Gründen ergänzt oder geändert werden muss oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.

Nackenheim, den

Unterschriften: 1. Vorsitzender/de __________________

2. Vorsitzender/de __________________

Geschäftsführer/in __________________

Finanzreferent/in __________________